Bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden finden nach § 78 Satz 1 ArbGG die Regelungen der ZPO über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach §§ 567 ff. ZPO entsprechende Anwendung.

Nach § 78 Satz 2 ArbGG ist eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der LAG oder ihrer Vorsitzenden grundsätzlich nur dann möglich, wenn die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen wird.

1.1.1 Statthaftigkeit der Beschwerde

Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des ersten Rechtszuges nur dann statthaft, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt u. a. in folgenden Fällen:

  • Zurückweisung oder Zulassung der Nebenintervention[1],
  • Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung[2] und Kostenfestsetzungsbeschlüsse[3], wobei wegen der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts lediglich eine geringe praktische Bedeutung haben,
  • Bewilligung von Prozesskostenhilfe[4],
  • Ordnungsgeldbeschluss gegen die im Termin ausgebliebene Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens mittels ordnungemäßer Ladung[5],
  • Aussetzung des Verfahrens[6],
  • Wirkungen der Klagerücknahme, insbes. Kostenentscheidung[7],
  • Urteilsberichtigung[8], nicht anwendbar bei Berechtigung gerichtlicher Vergleiche[9],
  • Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils[10],
  • Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige[11],
  • Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit[12],
  • Zurückweisung eines Mahnantrages[13],
  • Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren[14],
  • Aufhebung eines Arrestes[15],
  • nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage[16],
  • Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges[17],
  • Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.[18]

Zu beachten sind die Fälle, in denen Kraft gesetzlicher Regelung die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich nicht statthaft ist. Dazu gehören u. a.:

  • Ablehnung von Gerichtspersonen[19],
  • Ablehnung einer beantragten Fristverlängerung[20],
  • Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[21],
  • Berichtigung des Urteilstatbestandes[22],
  • Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten[23],
  • Anfechtung eines Beweisbeschlusses[24],
  • allgemeine Ablehnung eines Sachverständigen[25],
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.[26]

1.1.2 Einlegung der Beschwerde

Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in Ermangelung einer abweichenden anderen gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen (siehe hierzu Arbeitshilfe Sofortige Beschwerde auf Aufhebung eines Beschlusses des Arbeitsgerichts). Es handelt sich dabei um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Lediglich im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO einen Monat.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.[1]

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es handelt sich um die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angegriffen wird, nach § 570 Abs. 2 ZPO per Beschluss die Aussetzung der Vollziehung entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnet. Nach § 570 Abs. 3 ZPO besteht diese Möglichkeit auch für das Beschwerdegericht.

Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, von dem oder dessen Vorsitzenden die angegriffene Entscheidung erlassen worden ist.[2] Sie kann aber auch bei dem zuständigen Beschwerdegericht eingelegt werden.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge