Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

 
Hinweis

Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen.[1] Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Ziel der Unterweisung ist es, die Beschäftigten auf einen Wissensstand zu bringen, der ihnen das Erkennen der für sie relevanten Gefährdungen ermöglicht. Zudem müssen ihnen die Schutzmaßnahmen, die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für sie ergriffen werden müssen, so erklärt werden, dass die Beschäftigten in der Lage sind, diese umzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Unterweisung bzgl. Schutzkleidung

Ist das Tragen von Schutzkleidung nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung notwendig und gibt es hierbei mehrere Schutzstufen, müssen die Beschäftigten detailliert darüber aufgeklärt werden, für welche Tätigkeiten sie welche Teile der Schutzausrüstung benutzen müssen. Dazu gehört auch, sie im korrekten Anlegen der Schutzkleidung zu unterrichten und z. B. den Sitz von Schutzbrillen zu prüfen.

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