Dem Gesundheitsbericht können Angaben über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter entnommen werden. Im Gesundheitsbericht können folgende Daten enthalten sein:

  • Krankheitsstatistik des Betriebes,
  • Auskunft der Krankenkasse,
  • Informationen des Betriebsarztes,
  • Informationen des Sicherheitsbeauftragten,
  • Informationen der Berufsgenossenschaft.

Krankheitsstatistik des Betriebes

Die Darstellung und Veröffentlichung von abteilungs- bzw. bereichsbezogenen Krankheitszeiten bewirkt häufig eine stärkere Betroffenheit und Identifikation der Mitarbeiter. Zusätzlich können Vergleiche sowohl unternehmensintern als auch mit anderen (möglichst vergleichbaren) Firmen durchgeführt werden, um zu sehen, wo das Unternehmen steht (vgl. Abschnitt 3).

 
Praxis-Tipp

Analyse der Zahlen

Um die Aussagekraft der Statistik zu verbessern, empfiehlt es sich, sowohl die Krankheitszeiten hinsichtlich ihrer Dauer und ihrer Verteilung im Jahresverlauf als auch in der Verteilung auf einzelne Wochentage zu betrachten.

Dabei hat sich gezeigt, dass eine grafische Darstellung der Fehlzeiten im Regelfall besser wirkt als die ausschließliche Vermittlung von Zahlen.

Auskunft der Krankenkasse

Einige Krankenkassen bieten den Unternehmen an, sie über die betrieblichen Krankenstände zu informieren. Das anonyme Ergebnis gibt Auskunft über die Häufigkeit, die Verteilung der Krankheitszeiten und die Krankheitsdiagnose. In Betrieben unter 50 Arbeitnehmern in einer Krankenkasse wird der Bericht ohne Angabe der Krankheitsdiagnose erstellt.

 
Achtung

Berücksichtigung nur Krankheitszeiten mit Bescheinigung

In dem Bericht werden nur Krankheitszeiten berücksichtigt, für die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Aufgrund der genannten Aspekte kann es aufschlussreicher sein, die eigene Auswertung heranzuziehen, die auch die Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berücksichtigt.

Informationen des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und die für die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten (er unterliegt jedoch der Schweigepflicht!).

Informationen der Sicherheitsfachkraft

Mit der Einführung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, kurz Arbeitsschutzgesetz, wurde eine weitere Möglichkeit geschaffen, die Krankheitszeiten im Unternehmen zu reduzieren. Dabei ist es Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, mögliche Gefährdungen festzustellen und diese durch entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu reduzieren oder zu beseitigen und den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Zu berücksichtigen sind sowohl körperliche als auch psychische Gefährdungen. Des Weiteren müssen Arbeitsraum, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffe, Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren und die Arbeitszeit beurteilt werden. Dazu gehört auch die Analyse von Bildschirmarbeitsplätzen und Arbeitsplatzbegehungen.

Informationen der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften veröffentlichen regelmäßig Daten zur Anzahl der Unfallanzeigen, zu aufgetretenen Berufskrankheiten und zu den Belastungen am Arbeitsplatz.

Aus allen diesen Daten können Zahlen und Fakten entnommen werden, die Referenzpunkte bei der Erstellung eines Gesundheitsberichts liefern.

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