Eine Befristung zum Zwecke der Erprobung über 6 Monate hinaus ist nicht per se unwirksam.

 
Hinweis

Längere Befristung ist möglich

Auf der Basis von § 14 Abs. 2 bzw. 2a TzBfG ist ohnehin eine Befristung ohne Sachgrund bis zu 2 oder gar 4 Jahren möglich.

Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 2a TzBfG, also im Falle der Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG ist Folgendes zu beachten:

Zwar bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Dauer der Befristung für sich allein keiner gesonderten sachlichen Rechtfertigung. Speziell für die Befristung zum Zwecke der Erprobung gilt aber, dass die Befristungsdauer sich am Befristungsgrund orientieren und mit ihm derart in Einklang stehen muss, dass nicht allein die gewählte Länge gegen das Vorliegen eines sachlichen Grundes spricht.[1]

Regelmäßig ist eine Befristung zum Zwecke der Erprobung, die über 6 Monate hinausgeht, nur sachlich gerechtfertigt, wenn Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von 6 Monaten nicht zureichend beurteilt werden können.[2] Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Unerheblich ist, ob nur der Arbeitgeber sich subjektiv nicht zu einer Beurteilung in der Lage sieht.

Damit ergibt sich folgende Faustregel:

Soweit sich aus tariflichen oder betrieblichen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, ist eine Befristung bis zur Dauer von 6 Monaten in aller Regel unproblematisch. Eine darüber hinausgehende Befristung bedarf hingegen der sorgfältigen Begründung und wird mit zunehmender Länge unrealistisch. Lediglich in bestimmten künstlerischen und wissenschaftlichen Berufen hat die Rechtsprechung längere Befristungen bis zur Dauer von 9 oder 12, in einem Fall sogar von 18 Monaten anerkannt, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass insbesondere in dem zuletzt genannten Fall eine derart lange Probezeitdauer sich aus tarifvertraglichen Regelungen ableitete und letztlich nur mit Rücksicht auf die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit bzw. die Rundfunkfreiheit für vertretbar gehalten wurde.[3] Dies macht deutlich, dass nur äußerst gewichtige Gründe geeignet sind.

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