Was das Verhältnis zwischen der unter § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zum Regelbeispiel erhobenen Möglichkeit der Befristung zur Erprobung einerseits und der erleichterten Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 2a TzBfG andererseits betrifft, so dürfte wohl regelmäßig die Sachgrundbefristung durch die erleichterte Befristung ohne Sachgrund verdrängt werden. Denn im Regelfall handelt es sich bei dem zu erprobenden Arbeitnehmer um eine Person, die vorher noch nie zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stand, sodass die Voraussetzungen der erleichterten Befristung gegeben sind. Soweit eine erleichterte Befristung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 oder Abs. 2a TzBfG in Betracht kommt, sollte dieser Weg beschritten werden. Da er die Befristung für die Dauer von maximal 2 oder gar 4 Jahren ohne Sachgrund ermöglicht, kann sich die Frage, welche Erprobungsdauer sachlich angemessen erscheint, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens nicht stellen.

Völlig überflüssig sind die Sachgrundbefristung und das Regelbeispiel des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG jedoch nicht. Es kommt durchaus vor, dass die erneute Einstellung eines Arbeitnehmers beabsichtigt ist, der zuvor schon einmal im Unternehmen beschäftigt war.

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