Das Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ist ein ganz normales unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es werden von Anfang an unter den Parteien dieselben Rechte und Pflichten begründet wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch.

Dies hat zur Folge, dass alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln (z. B. hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen etc.) auch für dieses Arbeitsverhältnis gelten, soweit im Einzelfall in den jeweiligen Vorschriften nicht ausdrücklich für die Erprobungsphase eine Ausnahme gemacht wird.

 
Hinweis

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Die Einstellung eines Arbeitnehmers unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG. Für die Einstellung durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit Probezeit liegt dies auf der Hand. Die Vereinbarung der Probezeit als solche ist hingegen als Bestandteil der Arbeitsvertragskonditionen nicht gesondert mitbestimmungspflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge