Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Insbesondere für den allgemeinen Kündigungsschutz ist nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich länger als 6 Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht – sofern auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere des § 23 KSchG, erfüllt sind – nach § 1 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz.

Kündigung in Probezeit

Soll während der Probezeit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit zugehen, damit die kurze Frist der Probezeitkündigung greift. Es genügt nicht, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der Probezeit abgeschickt wird, den Arbeitnehmer aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Auch ein am letzten Tag der Probezeit in den Briefkasten geworfenes Kündigungsschreiben geht erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Briefkasten üblicherweise geleert wird.[1] Unschädlich ist es hingegen, wenn der unter Hinzurechnung der Kündigungsfrist sich ergebende Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.

Während der Probezeit kann eine Kündigung ohne Grund erfolgen. Will der Arbeitgeber kündigen, so hat er den Betriebsrat nach § 102 BetrVG auch dann anzuhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, die als Probezeit vereinbart sind, ausgesprochen werden soll.

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