Sachverhalt

Eine Kellnerin arbeitet mehrmals wöchentlich von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Sie erhält einen Stundenlohn von 13 EUR. Laut Arbeitsvertrag erhält sie ab 20:00 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag von 50 % auf den Grundlohn. Am Sonntag arbeitet sie regelmäßig von 14:00 bis 20:00 Uhr, wofür ihr ein arbeitsvertraglicher Sonntagszuschlag von 100 % des Grundlohns zusteht. In diesem Monat arbeitet sie an 4 Sonntagen sowie an 12 Wochentagen.

In welcher Höhe unterliegen die Zuschläge der Lohnsteuer bzw. der Sozialversicherung?

Ergebnis

Der maßgebliche Grundlohn je Stunde beträgt 13 EUR. Die für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu beachtenden unterschiedlich hohen maximalen Stundenlohnsätze (50 EUR bzw. 25 EUR) werden jeweils nicht erreicht.

Die Zuschläge sind in folgender Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Nachtarbeit (Arbeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr): 25 % des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit: 50 % des Grundlohns

Die Abrechnung der Zuschläge gestaltet sich folgendermaßen:

 
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Gezahlter Zuschlag für Nachtarbeit ab 20:00 Uhr (12 Tage × 2 Std. x 13 EUR x 50 %) 156 EUR  
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (12 Tage × 2 Std. x 13 EUR x 25 %) - 78 EUR  
Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig 78 EUR 78 EUR
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (4 Tage x 6 Std. x 13 EUR x 100 %) 312 EUR  
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (4 Tage × 6 Std. x 13 EUR x 50 %) - 156 EUR  
Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig 156 EUR + 156 EUR
Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Zuschläge gesamt   234 EUR
Die gezahlten Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit unterliegen i. H. v. 234 EUR dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

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