Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war vom 1.1. eines Jahres bis zum 20.3. des Folgejahres arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.3. des Folgejahres fordert er den Jahresurlaub aus dem vergangenen Jahr. Ein Tarifvertrag gilt nicht.

Hat der Mitarbeiter den Anspruch?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer hat im Vorjahr den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben, obwohl er an keinem einzigen Tag gearbeitet hat. Denn für den Erwerb des Urlaubsanspruchs kommt es nicht auf die geleistete Arbeit, sondern lediglich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an.[1] Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Weil sich aber Krankheit und Urlaub ausschließen, konnte der Urlaub im Urlaubsjahr nicht genommen werden. Deshalb ist der Anspruch auf das neue Kalenderjahr vollständig übergegangen.[2] Er muss jedoch grundsätzlich in den ersten 3 Monaten des neuen Kalenderjahres (Übertragungszeitraum) genommen (nicht nur angetreten) werden. Sonderregelungen durch Tarifvertrag[3] oder Arbeitsvertrag[4] zugunsten der Arbeitnehmer sind möglich.

Kann ein Mitarbeiter wie hier seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt der Urlaub, der bis 31.3. nicht genommen werden kann, nach der Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend des BAG[5] nicht und kann auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums in diesem Kalenderjahr genommen werden.

 
Hinweis

Endet ein Arbeitsverhältnis und ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, noch offene Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig krank ist oder nicht, denn die Surrogatstheorie des BAG, die früher zu einem anderen Ergebnis führte, wurde mittlerweile aufgegeben. Damit ist der Abgeltungsanspruch ein reiner Zahlungsanspruch.

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