Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer muss während seines Urlaubs in Absonderung (Quarantäne). Er wird nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben, weil er keine Symptome hat.

Wird ihm für die Absonderungszeit der Urlaub gutgeschrieben?

Ergebnis

Das BAG ging davon aus, dass § 9 BUrlG nicht entsprechend angewandt werden könne und legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor mit der Frage, ob sich aus Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers ergebe, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser während des Urlaubs nicht erkrankt ist, aber eine behördlich angeordnete häusliche Absonderung einzuhalten hatte.[1]

 
Achtung

Für die Fälle ab 17.9.2022 gibt es in § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Neuregelung:

"Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet."

Diese gesetzliche Vorschrift bezieht sich jedoch ausdrücklich auf deutsches Recht und gilt somit nicht bei einer ausländischen Absonderung.

Findet oder fand eine Absonderung im Ausland, aber außerhalb der EU statt, besteht kein Anspruch.

Bei einer Absonderung im Ausland, aber innerhalb der EU, ist zu empfehlen, die Entscheidung des EuGH über den obigen Vorlagenbeschluss des BAG abzuwarten.

 
Wichtig

Aufgrund einer Vorlage durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der EuGH am 14.12.2023 entschieden[2]:

Wenn Beschäftigte einige Tage ihres Jahresurlaubs in Quarantäne verbringen müssen, müssen diese nicht gutgeschrieben werden. Dies sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Mit dem bezahlten Jahresurlaub solle dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Folglich sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könne, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen. Es liege in der Risikosphäre der Beschäftigten, wenn bestimmte Ereignisse den Urlaub störten. Arbeitgeber schuldeten die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung, aber keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg.

 
Hinweis

So wie jetzt der EuGH hatten das auch der Generalanwalt am EuGH und die meisten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte (LAG) gesehen.

Warum der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BAG vom 16.8.2022[3] nicht mitentschieden hat, ist unklar.

[2] EuGH, Urteil v. 14.12.2023, C-206/22 (Sparkasse Südpfalz).

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