Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer muss während seines Urlaubs in Absonderung (Quarantäne). Er wird nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben, weil er keine Symptome hat.
Wird ihm für die Absonderungszeit der Urlaub gutgeschrieben?
Ergebnis
Das BAG geht davon aus, dass § 9 BUrlG nicht entsprechend angewandt werden kann und dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, ob sich aus Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers ergebe, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser während des Urlaubs nicht erkrankt ist, aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.[1]
Für die Fälle ab 17.9.2022 gibt es in § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Neuregelung:
"Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet."
Diese gesetzliche Vorschrift bezieht sich jedoch ausdrücklich auf deutsches Recht und gilt somit nicht für eine ausländische Quarantäne.
Findet oder fand eine Quarantäne im Ausland, aber innerhalb der EU statt, ist zu empfehlen, die Entscheidung des EuGH über den obigen Vorlagenbeschluss des BAG abzuwarten. Bei einer Quarantäne außerhalb der EU dürfte kein Anspruch bestehen.
Hinweis:
Für die Fälle ab 17.9.2022 gibt es in § 59 Abs. 1 IfSG eine Neuregelung, wonach die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Diese gesetzliche Vorschrift bezieht sich jedoch ausdrücklich auf deutsches Recht und gilt somit nicht für eine ausländische Quarantäne. Findet oder fand eine Quarantäne im Ausland, aber innerhalb der EU statt, ist zu empfehlen, die Entscheidung des EuGH über den obigen Vorlagenbeschluss des BAG abzuwarten. Bei einer Quarantäne außerhalb der EU dürfte kein Anspruch bestehen.
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