Sachverhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die 5 Tage in der Woche beschäftigt sind, 30 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr.

Eine mit einem Arbeitstag in der Woche teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wechselt zum 1.7. in eine Vollzeitbeschäftigung und arbeitet 5 Tage in der Woche, ohne dass es auf die Stundenzahl ankommt. Sie hat zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Arbeitstage Urlaub genommen.

Im Herbst will sie Urlaub nehmen. Auf wie viele Urlaubstage hat sie Anspruch?

Bisheriges Ergebnis

Für die Berechnung der Urlaubsdauer war die Zeit entscheidend, in der die Arbeitnehmerin Urlaub nehmen will. Das ist der Herbst, in dem sie 5 Tage die Woche arbeitet. Allerdings hatte sie bereits vor dem Wechsel ihren 6-wöchigen Jahresurlaub. Nach dem BUrlG stünde ihr damit kein Urlaubsanspruch mehr zu.

Ergebnis nach der EuGH-Entscheidung "Greenfield"[1]

Die Arbeitnehmerin hat in Teilzeit für ein halbes Jahr anteilig 6 Wochen x 1 Tag : 2 = 3 Arbeitstage Urlaub erworben. In der zweiten Kalenderjahreshälfte hat sie 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche : 2 = 15 Arbeitstage Urlaub erworben. Addiert ergeben sich somit für das Kalenderjahr 18 Urlaubstage. Hiervon hat die Arbeitnehmerin 6 Tage im Frühjahr genommen, weshalb ihr im Herbst noch 12 Urlaubstage übrig bleiben.

Ergebnis nach obiger Formel des BAG

Nach der oben dargestellten Formel des BAG gilt folgende Berechnung:

30 Urlaubstage (bei einer 5-Tage Woche/Jahr x 156 Tage mit Arbeitspflicht (26 Arbeitstage vom 1.1. bis einschl. 30.6. + 130 Arbeitstage ab 1.7. bis zum Jahresende) : 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche = 21 Urlaubstage

Davon sind bereits 6 Urlaubstage genommen. Damit verbleiben 15 Urlaubstage.

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