Sachverhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die 5 Tage in der Woche beschäftigt sind, 30 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr. Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wechselt zum 1.7. in eine Teilzeitbeschäftigung und

  1. arbeitet weiter an 5 Tagen in der Woche, allerdings täglich nur noch 4 Stunden;
  2. arbeitet 2 Tage in der Woche.

In beiden Fällen hat sie noch keinen Urlaub genommen. Im Herbst will sie Urlaub nehmen.

Auf wie viele Urlaubstage hat die Arbeitnehmerin dann Anspruch?

Ergebnis

  1. Dieser Fall ist hinsichtlich der Urlaubsdauer unproblematisch (zum Urlaubsentgelt siehe unten). Die Arbeitnehmerin arbeitet nach wie vor mit einer 5-Tage-Woche und hat deshalb Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub.
  2. Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Zeit entscheidend, in der der Arbeitnehmer Urlaub nehmen will. Das ist der Herbst, in dem die Mitarbeiterin 2 Tage die Woche arbeitet. Wichtig ist zudem zu wissen, dass das Bundesurlaubsgesetz den Urlaub nicht nach Stunden berechnet, sondern nach Tagen, die aber im Verhältnis zur Woche gesetzt werden.[1] Da die Mitarbeiterin zuvor noch keinen Urlaub genommen hat und Mitarbeiter, die 5 Tage in der Woche beschäftigt sind, 30 Urlaubstage im Kalenderjahr – und damit 6 Wochen Urlaub – erwerben, würde die Formel lauten:

    30 Urlaubstage : 5 Tage x 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub, was genau 6 Wochen Urlaub entspricht.

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in 2 Entscheidungen, die in der Fachliteratur Tirol I und Tirol II genannt werden[2], entschieden, eine solche Umrechnung (Quotierung pro-rata-temporis) des noch nicht genommenen Urlaubsanspruchs aus der Vollzeittätigkeit sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Der pro-rata-temporis-Grundsatz dürfe zwar grundsätzlich bei Teilzeitbeschäftigten angewendet werden, aber nicht nachträglich auf einen Anspruch, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben worden sei. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub vor dem Wechsel zu nehmen. Dem ist das BAG gefolgt.[3]

 
Hinweis

Das BUrlG stammt aus dem Jahr 1963 und ist nicht mehr zeitgemäß. Für die heutigen Probleme bei Teilzeitbeschäftigten bietet es keine sachgerechten Ergebnisse. Im Endeffekt geht es hier darum, Arbeitnehmer nicht wegen Veränderungen der Arbeitstage zu benachteiligen.

 
Wichtig

Das BAG[4] berechnet den Jahresurlaub unter Berücksichtigung der einzelnen Zeitabschnitte der Beschäftigung als Summe mehrerer Teil-Urlaubs-Ansprüche und wendet folgende Formel an:

Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche/Jahr x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 260 Arbeitstage (bei einer 5-Tage Woche und 52 Wochen/Jahr) = Urlaubsanspruch

  • Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, sowie
  • Tage mit bloßen "punktuellen Arbeitsausfällen" wie gesetzliche Feiertage, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 1 EFZG, Freistellung zu Bildungsveranstaltungen, vorübergehende Verhinderung i. S. d. § 616 BGB, Suspendierungen nach §§ 2, 3 PflegeZG, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG[5] und selbstverständlich
  • Tage, an denen der Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nimmt.

Das bedeutet im vorliegenden Fall, wenn er sich im Jahr 2024 abspielt:

30 Urlaubstage (bei einer 5-Tage Woche/Jahr x 182 Tage mit Arbeitspflicht (130 Tage vom 1.1. bis einschl. 30.6. + 52 Arbeitstage ab 1.7. bis zum Jahresende) : 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche = 21 Urlaubstage

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