Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bis zum 6.4.2024. Krankengeld bezieht sie in der Zeit vom 7.4.2024 bis zum 10.5.2024. Ab dem 11.5.2024 bis zum 17.6.2024 nimmt sie unbezahlten Urlaub in Anspruch. Am 18.6.2024 nimmt sie die Arbeit wieder auf.

Ergebnis

Im Anschluss an den Bezug von Krankengeld bleibt die versicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 10.6.2024 erhalten.

Folgende Meldungen sind vom Arbeitgeber an die Krankenkasse/Einzugsstelle zu erstatten:

  • Abmeldung: 1.1.2024 bis 10.6.2024, Grund der Abgabe "34"
  • Anmeldung: 18.6.2024, Grund der Abgabe "13".

Für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs sind bis zum Abmeldezeitraum SV-Tage anzusetzen. Für Mai sind daher 21 SV-Tage (11.5. bis 31.5.2024) zu berücksichtigen.

Im Juni sind vom 1.6. bis 10.6.2024 (10 SV-Tage) und vom 18.6. bis 30.6.2024 (13 SV-Tage) insgesamt 23 SV-Tage anzusetzen.

Da die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund des unbezahlten Urlaubs endet und im selben Monat wieder beginnt, ist folgende Besonderheit bei der Beitragsberechnung für Juni 2024 zu beachten: Für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Arbeitsentgelts werden lediglich 13 SV-Tage (= Zeitraum der Entgeltzahlung) angesetzt. Bei einer späteren Einmalzahlung im Jahr 2024 werden für Juni hingegen 23 Tage berücksichtigt.

Bei einem unbezahlten Urlaub bis zum 10.6.2024 wäre keine Meldung aus Anlass des unbezahlten Urlaubs zu erstatten. Bei Fortdauer der Beschäftigung beschränkt sich die Meldeverpflichtung dann auf die Jahresmeldung vom 1.1. bis 31.12.2024. Für Juni wären dann 30 SV-Tage anzusetzen und die zuvor beschriebene Besonderheit hinsichtlich der Beitragsberechnung für das laufende Arbeitsentgelt im Juni würde nicht angewendet werden.

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