Sachverhalt

In einem Unternehmen findet ein betriebsbedingter Personalabbau statt. Deshalb wird mit dem Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart. Ein Arbeitnehmer erhält am 10.9. die ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.12. Laut Sozialplan stehen ihm 10.000 EUR Abfindung zu. Am 1.11. stirbt er.

Welche Ansprüche hat die Familie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis?

Ergebnis

Das Arbeitsverhältnis ist am 1.11. mit dem Tod des Arbeitnehmers beendet. Damit entfallen Lohnansprüche für die Zeit vom 2.11. bis 31.12. Dagegen geht der Anspruch auf Vergütung bis einschließlich 1.11. nach § 1922 BGB auf die Erben über.

Siehe Praxisbeispiel 1: Stirbt ein Arbeitnehmer, wird nach der aktuellen Rechtsprechung der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Anspruch auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch vererbt.

Der Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan ist ohne besondere Regelung im Sozialplan am 1.11. noch nicht entstanden und kann deshalb nicht vererbt werden. Folglich geht er unter.

 
Hinweis

Will man dieses Ergebnis verhindern, muss im Sozialplan geregelt werden, dass der Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan entweder früher entsteht oder vererbbar ist, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstirbt.

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