Sachverhalt
Ein eingeschriebener Student übt eine vom 1.2. bis zum 31.3. (= 2 Monate) befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags – freitags). Als monatliches Arbeitsentgelt sind 2.200 EUR vereinbart. Zuvor hat der Student noch keine Beschäftigung während des Studiums ausgeübt.
Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis
Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, da das Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unbedeutend. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist immer vor der Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs zu prüfen.
Beiträge sind nicht zu entrichten, aber Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeld).
Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0000 |
Zuständige Einzugsstelle: | Minijob-Zentrale |
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