Sachverhalt

In einem Unternehmen wird üblicherweise an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 17 EUR ist in der Spätschicht an 2 Sonntagen eingesetzt. Die Schicht beginnt jeweils um 16:00 Uhr und endete um 24:00 Uhr.

Müssen Zuschläge gezahlt werden und wenn ja, in welcher Höhe? Unter welchen Bedingungen sind diese steuerfrei?

Ergebnis

Ob Zuschläge gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Regelungen des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

Lediglich die Höhe der steuerfreien Zuschlagssätze ist gesetzlich geregelt. Folgende Zuschlagssätze sind zu beachten:

  • Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 % vom Grundlohn für die Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
  • Zusätzlich darf für die Nachtarbeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages ein Zuschlag i. H. v. 25 % steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich bezahlt werden. Wird die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen, kann für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr ein erhöhter Zuschlag von 40 % steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.
 
Der Arbeitnehmer erhält für diesen Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
Höchstmöglicher Sonntagszuschlag pro Stunde (17 EUR x 50 %) 8,50 EUR  
Sonntagszuschläge für den laufenden Monat (8,50 EUR x 8 Std. x 2 Tage)   136 EUR
Höchstmöglicher Nachtzuschlag pro Stunde (17 EUR × 25 %) 4,25 EUR  
Nachtzuschläge für den laufenden Monat (4,25 EUR x 4 Std. x 2 Tage)   + 34 EUR
Zuschläge gesamt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei   170 EUR

Es können Zuschläge i. H. v. 170 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die für das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zu beachtenden unterschiedlichen maximalen Stundenlohnsätze werden jeweils nicht erreicht.

Hinweis

Die Lohnsteuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist auf einen Grundlohn 50 EUR pro Stunde beschränkt, für die Sozialversicherungsfreiheit beträgt dieser 25 EUR pro Stunde. Der übersteigende Betrag unterliegt dann dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

Wird an Sonntagen und Feiertagen Nachtarbeit geleistet, so können die Zuschläge addiert werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

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