Sachverhalt

Ein Abteilungsleiter erhält ein monatliches Gehalt von 7.612 EUR, was einem Stundenlohn von 44 EUR entspricht. Er muss wegen eines Messeauftritts an 2 Sonntagen im Monat arbeiten. Die Arbeitszeit beträgt an den beiden Sonntagen jeweils 10 Stunden. Laut Arbeitsvertrag hat er Anspruch auf Sonntagszuschläge i. H. v. 100 % des Grundlohns.

In welcher Höhe unterliegen die Zuschläge der Lohnsteuer bzw. der Sozialversicherung?

Ergebnis

Vom arbeitsrechtlich vereinbarten Sonntagszuschlag i. H. v. 100 % können lohnsteuerrechtlich nur 50 % des Zuschlags steuerfrei gewährt werden. Während das Lohnsteuerrecht die Lohnsteuerfreiheit auf einen Stundenlohn von höchstens 50 EUR je Stunde begrenzt, kann der Zuschlag zur Berechnung der Sozialversicherung nur aus einem Grundlohn von max. 25 EUR je Stunde sozialversicherungsfrei bleiben.

Die Abrechnung der Zuschläge gestaltet sich folgendermaßen:

 
Lohnsteuer  
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (20 Std. x 44 EUR) 880 EUR
Davon lohnsteuerfrei (20 Std. x 44 EUR x 50 %) 440 EUR
Lohnsteuerpflichtig 440 EUR
Die Zuschläge unterliegen i. H. v. 440 EUR dem individuellen Lohnsteuerabzug.
 
Sozialversicherung  
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (20 Std. x 44 EUR) 880 EUR
Davon sozialversicherungsfrei (20 Std. x 25 EUR x 50 %) 250 EUR
Sozialversicherungspflichtig 630 EUR

Vom Grundlohn i. H. v. 44 EUR sind lediglich 50 % (= 22 EUR) lohnsteuerfrei. In der Sozialversicherung sind dagegen nur 50 % v. 25 EUR (= 12,50 EUR) beitragsfrei. Das Sozialversicherungsrecht übernimmt die prozentualen Anteile aus dem Steuerrecht und wendet diese auf den begrenzten Stundenlohn von 25 EUR an.

Bei einem Bruttoverdienst von 7.612 EUR im Monat (91.344 EUR jährlich) sind die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung bereits überschritten. Für die gezahlten Sonntagszuschläge fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

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