1 Minijob

 

Sachverhalt

Ein 17-jähriger Schüler arbeitet neben dem Besuch des Gymnasiums nachmittags sowie samstags insgesamt 8 Stunden in der Woche. Sein monatliches Entgelt beträgt 400 EUR. Der Schüler ist über seinen Vater gesetzlich familienversichert.

Wie ist die Tätigkeit des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Der Schüler übt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, da sein Arbeitsentgelt mit 400 EUR monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR liegt. Er ist somit kranken-, pflege-, und arbeitslosenversicherungsfrei, jedoch rentenversicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht kann er sich auf Antrag befreien lassen.
  • Der Arbeitgeber muss die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge- und die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (es wurde kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt) an die Minijob-Zentrale abführen und dorthin entsprechende Meldungen erstatten. Sowohl der Beschäftigungsbeginn (Meldegrund "10") als auch das Beschäftigungsende (Meldegrund "30") sind jeweils innerhalb von 6 Wochen nach Anfang bzw. Ende zu melden.
  • Die U1- und U2-Umlagen sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.
  • Die Insolvenzgeldumlage ist an die Minijob-Zentrale abzuführen.
  • Eine Bescheinigung über den Schülerstatus ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden.

Hinweis

Seit dem 1.10.2022 knüpft die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn an, so dass bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze ansteigt. Durch die Mindestlohnfestsetzung auf 12,41 EUR zum 1.1.2024 erhöhte sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.1.2024 von 520 EUR auf 538 EUR.

Der Schüler kann das Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz und mit Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten begründen.

Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die üblichen Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

2 Kurzfristige Beschäftigung

 

Sachverhalt

Ein 18-jähriger Schüler eines Gymnasiums arbeitet samstags 8 Stunden. Die Beschäftigung wird durch eine für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung auf max. 70 Arbeitstage innerhalb des Jahres begrenzt. Das monatliche Entgelt beträgt 500 EUR. Er ist über seinen Vater gesetzlich familienversichert.

Wie ist die Tätigkeit des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Der Schüler übt eine kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aus.
  • Es sind Meldungen für kurzfristig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten (Personengruppe 110, Anmeldung mit Grund "10" und Abmeldung mit Grund "30").
  • Die Meldungen sind jeweils innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis (Beginn oder Ende der Beschäftigung) abzugeben.
  • Die Insolvenzgeldumlage sowie die U1- und U2-Umlagen sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.
  • Eine Bescheinigung über den Schülerstatus, ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage übersteigt. Der Zeitraum von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen wird durch Tage, an denen üblicherweise nicht gearbeitet wird, nicht unterbrochen. Als Arbeitstage zählen nur die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich tätig ist oder an denen der Arbeitslohn wegen Urlaub, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 % ohne Bedeutung.

3 Unbefristete Beschäftigung über 538 EUR monatlich

 

Sachverhalt

Ein 19-jähriger Schüler eines Gymnasiums arbeitet 22 Stunden in der Woche nachmittags und samstags. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 1.200 EUR. Der Schüler ist bisher über seinen Vater gesetzlich familienversichert.

Wie ist die Tätigkeit des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  • Der Schüler ist kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung ist er generell versicherungsfrei, da...

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