Sachverhalt

Ein 20-jähriger Schüler eines Gymnasiums (bisher über seinen Vater gesetzlich familienversichert) arbeitet ab 1.2. am Nachmittag und samstags; insgesamt 22 Stunden wöchentlich. Das monatliche Entgelt beträgt 1.200 EUR. Im selben Jahr macht der Schüler das Abitur. Sein Abiturzeugnis weist den 30.6. als Ende des Schulbesuchs aus.

Wie ist die Beschäftigung des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Der Schüler ist ab 1.2. kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Ab 1.7. besteht auch Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, da der Schülerstatus mit dem Datum des Abiturzeugnisses endet.
  • Der Schüler wird aufgrund der vorrangigen Pflichtversicherung Mitglied einer zu wählenden bzw. seiner bisherigen Krankenkasse. Die Familienversicherung endet.
  • Da das regelmäßige Arbeitsentgelt mit 1.200 EUR im Übergangsbereich liegt, ist die Beitragsberechnung nach den Regelungen des Übergangsbereichs vorzunehmen.
  • Der Arbeitgeber muss den Schüler wie folgt bei der gewählten oder letzten Krankenkasse anmelden:

    Beitragsgruppe 1101, Personengruppe 101, vom 1.2.-30.6.

    Beitragsgruppe 1111, Personengruppe 101, ab 1.7.

    Die Fristen für die Meldungen betragen jeweils 6 Wochen.

  • Eine Bescheinigung über den Schülerstatus und dessen Ende ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Hinweis

Da der Schüler während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnimmt, ist er versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung. Bei dem Schüler endet die Arbeitslosenversicherungsfreiheit mit dem im Abiturzeugnis genannten Zeitpunkt.

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