Sachverhalt

Ein 19-jähriger Schüler eines Gymnasiums arbeitet 22 Stunden in der Woche nachmittags und samstags. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 1.200 EUR. Der Schüler ist bisher über seinen Vater gesetzlich familienversichert.

Wie ist die Tätigkeit des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  • Der Schüler ist kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung ist er generell versicherungsfrei, da er die Beschäftigung während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule ausübt.
  • Die Beitragsberechnung ist nach den Regelungen des Übergangsbereichs vorzunehmen, da das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 EUR bis 2.000 EUR liegt.
  • Der Schüler wird aufgrund der vorrangigen Pflichtversicherung Mitglied einer zu wählenden bzw. seiner bisherigen Krankenkasse. Die Familienversicherung endet.
  • Der Arbeitgeber muss den Schüler mit Beitragsgruppe 1101, Personengruppe 101, bei der gewählten oder letzten Krankenkasse anmelden. Die Meldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung abzugeben.
  • Die Insolvenzgeldumlage sowie die U1- und U2-Umlagen sind von dem verringerten Entgelt an die Krankenkasse abzuführen.
  • Eine Bescheinigung über den Schülerstatus ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Eine Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte kommt nicht in Betracht, weil das Arbeitsentgelt mehr als 538 EUR beträgt.

Hinweis

Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die üblichen Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

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