Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er nimmt zum 1.2.2024 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung ab dem 1.2.2024 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.

In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungsfrei.

Durch den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.

Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.2.2024 mit Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Die Vorsorgepauschale ist nicht zu kürzen.

Achtung

Bei vollen Erwerbsminderungsrenten ist die kalenderjährlicher Hinzuverdienstgrenze 2024 von 18.558,75 EUR zu beachten. Sofern diese überschritten wird, kommt es zu einer Kürzung der vollen Erwerbsminderungsrente. Der Hinzuverdienst darf in einer Beschäftigung von unter 3 Stunden täglich erzielt werden. Sollte diese zeitliche Grenze überschritten werden, kann dies zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.

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