Sachverhalt

Ein Arbeitgeber vertreibt Elektrogeräte. Kunden erhalten einen durchschnittlichen Rabatt von 20 % auf den Listenpreis. Die angestellte Minijobberin bittet den Geschäftsführer um eine Gehaltserhöhung.

Der Arbeitgeber möchte die Aushilfe nicht verlieren und sucht nach einem Ergebnis. Eine Gehaltserhöhung ist nicht möglich, da dann die Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse überschritten wird, was ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zur Folge hat.

Neben dem vereinbarten Arbeitslohn, bis zur Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigte, erhält die Arbeitnehmerin zudem bereits monatlich Sachbezüge im Wert von 50 EUR, somit ist auch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR bereits vollständig ausgeschöpft.

Gibt es eine Gestaltungsmöglichkeit um die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber zufriedenzustellen?

Ergebnis

Als Ergebnis für eine Gehaltserhöhung bietet sich der Rabattfreibetrag an. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wirtschaftsgüter verbilligt oder unentgeltlich, die er selbst herstellt oder vertreibt, kann der geldwerte Vorteil bis zum Freibetrag von 1.080 EUR steuer- und beitragsfrei gewährt werden.

Der Arbeitgeber kann der Mitarbeiterin jährlich Elektrogeräte im Wert von bis zu 1.125 EUR überlassen und so das monatliche Gehalt um 93,75 EUR erhöhen, ohne dass sich dies auf die geringfügige Beschäftigung auswirkt. Bei dem Wert von 1.125 EUR handelt es sich um den Preis, zu dem der Arbeitgeber die konkrete Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet.

 
Warenwert (üblicher Abgabepreis des Händlers) 1.125 EUR
Abzgl. pauschaler Bewertungsabschlag (4 %) - 45 EUR
Zwischensumme 1.080 EUR
Rabattfreibetrag - 1.080 EUR
Geldwerter Vorteil 0 EUR

Hinweis

Den vollen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR erhalten sowohl Aushilfskräfte als auch Teilzeitbeschäftigte. Hier erfolgt keine prozentuale Kürzung aufgrund der verkürzten Arbeitszeit. Zudem ist der Freibetrag arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Steht die Arbeitnehmerin in Dienstverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, kann sie den Rabattfreibetrag grundsätzlich mehrfach nutzen.

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