Sachverhalt

Ein Transportunternehmen nutzt zur Betankung seines Fuhrparks eine betriebseigene Tankstelle. Arbeitnehmer des Unternehmens können hier auch ihre privaten Pkw verbilligt betanken.

Kann der Rabattfreibetrag zur Anwendung kommen?

Ergebnis

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG darf nicht berücksichtigt werden. Der gesamte geldwerte Vorteil führt zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichem Arbeitslohn. Der Treibstoff wird nicht überwiegend an fremde Dritte, sondern nur an Arbeitnehmer abgegeben. Für die Anwendung des Rabattfreibetrags muss es sich um Waren handeln, die vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden. Die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitgeber nicht nur für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt bzw. angeschafft werden. Entscheidend ist, dass die Waren oder Dienstleistungen überwiegend fremden Dritten entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

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