Sachverhalt

Ein gesetzlich krankenversicherter und an einer Universität immatrikulierter Student übt ein nicht vorgeschriebenes Praktikum in der Zeit vom 1.7. – 31.8. (während der Semesterferien) aus.

Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 530 EUR.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Grundsätzlich ist ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums wie eine andere reguläre Beschäftigung während des Studiums zu bewerten. Damit sind auch die Regelungen für gewöhnliche Werkstudenten und geringfügig Beschäftigte anzuwenden.
  • Der Student ist während des nicht vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei, da die Beschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist (kurzfristige Beschäftigung). Pauschalbeiträge sind nicht zu zahlen.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 110 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 eine Meldung an die Minijob-Zentrale zu erstatten.
  • Die Umlagen nach dem AAG bzw. die Insolvenzgeldumlage sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung sollte allerdings dann nicht gewählt werden, wenn erkennbar ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Praktikanten den jeweils geltenden Grundfreibetrag nicht überschreitet.

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