Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin arbeitet als Hauspflegerin bei einer Arbeitgeberin, die Sozialstationen betreibt. Nach einem Insolvenzverfahren war sie in einer sogenannten Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Die Arbeitgeberin führte den – aus ihrer Sicht – pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab, wobei sie die tarifvertraglich geschuldeten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar betrachtete. Die Arbeitnehmerin war aber der Ansicht, dass diese Zuschläge unpfändbare Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO seien und klagte diese von ihrer Arbeitgeberin ein.

Ergebnis

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Als "üblich" i. S.d. § 850a Nr. 3 ZPO sind Ersatzleistungen dann anzusehen, wenn sie den Gepflogenheiten des Berufszweiges bzw. den Örtlichkeiten entsprechen. Auch die von den Steuerbehörden als steuerfrei anerkannten Sätze können als Maßstab für das "Übliche" herangezogen werden. Demgemäß ist die Üblichkeit nach allgemeiner Auffassung anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen. Von diesen Verhältnissen und dem insoweit in der Branche Üblichen wird ein Branchentarifvertrag regelmäßig ein verlässliches Bild liefern.[1] Das kann ein Haustarifvertrag nicht.

Der Bundesgerichtshof hielt Nachtarbeitszuschläge nur dann für unpfändbar i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO, wenn sie dem Arbeitnehmer nach § 3b EStG steuerfrei gewährt werden.[2]

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (= "SFN-Zuschläge") unpfändbare Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO sind. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit geregelt, die er als besonders erschwerend bewertet habe. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden kraft Verfassung[3] unter besonderem Schutz. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG sei an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot angeordnet. Wenn an diesen Tagen gearbeitet werde, gehe folglich der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.[4]

Mit dem Urteil des BAG endete ein jahrelanger Streit der Gerichte über die Pfändbarkeit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen.

Hinweis

  • Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Rahmen des "Üblichen" unpfändbar.[5] Bei der Frage, was "üblich" ist, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
  • Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit sind dagegen pfändbar.

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