Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war bei einer GmbH beschäftigt. Seit 2022 erhält er aus diesem Arbeitsverhältnis Versorgungsbezüge und bezieht zusätzlich noch eine Sozialversicherungsrente. Beide Zahlungen unterliegen der Krankenversicherungspflicht.

Seit Januar ist er bei seinem früheren Arbeitgeber für monatlich 445,44 EUR (8 Std. x 4,35 EUR x 12,80 EUR) als Aushilfe beschäftigt. Die pauschale Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber übernommen. Auf die Rentenversicherungspflicht hat der Minijobber verzichtet.

Liegen ein oder zwei Arbeitsverhältnisse vor?

Ergebnis

Ein aktives Beschäftigungsverhältnis kann grundsätzlich nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis (Minijob) einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits geteilt werden. Der Arbeitslohn ist einheitlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Von diesem Grundsatz abweichend fließen hier Versorgungsbezüge und Arbeitslohn nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zu. Die Versorgungsbezüge stammen aus einer früheren, nicht mehr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung. Der Arbeitslohn fließt hingegen aus der gegenwärtigen Teilzeitbeschäftigung zu.

Der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV).

Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeit folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:

 
Rentenversicherung: 15 % v. 445,44 EUR 66,82 EUR
Krankenversicherung: 13 % v. 445,44 EUR + 57,91 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 445,44 EUR + 4,90 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 445,44 EUR + 1,07 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 445,44 EUR + 0,27 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 445,44 EUR + 8,90 EUR
Gesamt 139,87 EUR
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig.

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