1 Geburt zum errechneten Termin

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der voraussichtliche Entbindungstermin der 28.12.

Das Kind wird am 28.12. geboren.

Wann sind Beginn und Ende der Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist beträgt mindestens 14 Wochen und einen Tag (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt).

Da das Kind zum errechneten Termin zur Welt kommt, beträgt die Mutterschutzfrist in diesem Fall genau 14 Wochen plus 1 Tag.

Sie beginnt am 16.11., 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, und endet 8 Wochen nach der Geburt am 22.2. des Folgejahres.

2 Geburt 3 Tage nach errechnetem Termin

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der voraussichtliche Entbindungstermin der 28.12.

Die Geburt erfolgt am 31.12.

Wann endet die Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist beträgt 14 Wochen und 4 Tage (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt).

Da das Kind 3 Tage nach dem errechneten Termin zur Welt kommt, beträgt die Mutterschutzfrist in diesem Fall 14 Wochen plus 4 Tage (28.12., 29.12., 30.12. und 31.12.). Sie beginnt am 16.11., 6 Wochen vor dem errechneten Termin, und endet 8 Wochen nach der Geburt am 25.2. des Folgejahres.

3 Geburt 9 Tage vor errechnetem Termin

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der voraussichtliche Entbindungstermin der 28.12.

Das Kind wird bereits am 19.12. geboren.

Wann endet die Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist beträgt mindestens 14 Wochen und einen Tag (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt).

Die Mutterschutzfrist beginnt am 16.11., 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Die nicht in Anspruch genommenen 9 Tage wegen vorzeitiger Entbindung gehen jedoch nicht verloren.

Die 8-Wochenfrist nach der Geburt beginnt am 20.12. und reicht bis zum 13.2. des Folgejahres. Die nicht in Anspruch genommenen Tage zwischen Geburt und errechnetem Termin werden jedoch an diesen Zeitraum angehängt.

Die Mutterschutzfrist endet somit 8 Wochen nach dem errechneten Termin am 22.2. des Folgejahres.

4 Mehrlingsgeburt

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der voraussichtliche Entbindungstermin der 28.12.

Am 6.12. kommen Zwillinge zur Welt.

Wann endet die Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist verlängert sich aufgrund der Mehrlingsgeburt um 4 Wochen von 14 Wochen auf 18 Wochen (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 12 Wochen nach der Geburt).

Die Mutterschutzfrist beträgt in diesem Fall 18 Wochen plus 1 Tag. Sie beginnt am 16.11., 6 Wochen vor dem errechneten Termin.

Die 12-Wochenfrist nach der Geburt beginnt am 7.12. und reicht bis zum 28.2. des Folgejahres. Die nicht in Anspruch genommenen 22 Tage zwischen Geburt und errechnetem Termin werden an diesen Zeitraum angehängt.

Die Mutterschutzfrist endet somit am 22.3. des Folgejahres.

Hinweis

Bei Drillingen verlängert sich die 12-Wochen-Frist nicht zusätzlich.

5 Frühgeburt

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der voraussichtliche Entbindungstermin der 28.12.

Das Kind wird am 13.11. geboren. Der Arzt bescheinigt eine Frühgeburt.

Wann endet die Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist beginnt nach dem Tag der Geburt am 14.11., Mutterschaftsgeld erhält die Arbeitnehmerin ab 13.11., dem Tag der Entbindung.

Die 6 Wochen, auf die sie vor der Geburt Anspruch gehabt hätte, gehen ihr nicht verloren. Anschließend erhält sie weitere 12 Wochen wegen der Frühgeburt.

Die Mutterschutzfrist endet am 19.3. des Folgejahres

6 Geburt eines Kindes mit Behinderung

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der 28.12. der voraussichtliche Entbindungstermin. Am 6.12. kommt ein Kind mit Behinderung zur Welt. Sie legt darüber eine ärztliche Bescheinigung vor.

Wann endet die Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist verlängert sich aufgrund der Geburt des Kindes mit Behinderung um 4 Wochen von 14 Wochen auf 18 Wochen (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 12 Wochen nach der Geburt).

Die Mutterschutzfrist beträgt in diesem Fall 18 Wochen plus 1 Tag. Sie beginnt am 16.11., 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Die 12-Wochenfrist nach der Geburt beginnt am 7.12. und reicht bis zum 28.2. des Folgejahres. Die nicht in Anspruch genommenen 22 Tage zwischen Geburt und errechnetem Termin werden jedoch an diesen Zeitraum angehängt.

Die Mutterschutzfrist endet somit am 22.3. des Folgejahres.

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