Sachverhalt

Ein Großkonzern als Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer per Einzelzusage am 1.1. zu, dass er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten 100 Aktien zum Kurs von je 100 EUR erwerben kann. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Aktienkurs bei 130 EUR. Der Arbeitnehmer übt das Optionsrecht zum 1.7. aus. Die Aktien werden im Juli mit dem am 1.7. geltenden Kurswert von 145 EUR je Aktie in das Wertpapierdepot des Arbeitnehmers eingebucht.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer?

Ergebnis

Die bloße Einräumung des Optionsrechts wird (noch) nicht besteuert. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt erst in dem Augenblick vor, in dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht ausübt.

Der steuerliche Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt am 1.7. und damit auch mit dem Wert zu diesem Zeitpunkt (abzüglich der Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Aktien und/oder das Optionsrecht).

Der geldwerte Vorteil liegt in der Differenz zwischen

  • dem Kurs zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Optionsrechts und
  • dem Erwerbspreis des Arbeitnehmers.
 
Kurs bei Ausübung des Optionsrechts zum 1.7. 145 EUR
Erwerbspreis des Arbeitnehmers 100 EUR
Geldwerter Vorteil pro Aktie 45 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt (100 Aktien × 45 EUR) 4.500 EUR

Achtung

Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien ist hingegen unbeachtlich.

Hinweis

Weil es sich um eine Einzelzusage handelt, die nicht allen Mitarbeitern offensteht, kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Betracht. Ebenfalls nicht in Betracht kommt der Steueraufschub nach § 19a EStG für die Beteiligung an Startup-Unternehmen, die zudem bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge