1 Akkordlohn

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält pro Stunde einen Grundlohn von 9 EUR zuzüglich eines Akkordzuschlags von 1,50 EUR pro gearbeiteter Stunde, also einen Gesamtstundenlohn von 13,50 EUR.

Ergebnis

Die Vereinbarung eines Akkordlohns ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Der Akkordzuschlag darf auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.

Der Gesamtstundenlohn für die Akkordarbeit übersteigt mit 13,50 EUR den Mindestlohnanspruch von 12,41 EUR.

2 Aufwandsentschädigungen

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 250 EUR pro Monat für die durch Dienstreisen entstandenen Fahrkosten neben einer Grundvergütung von 1.300 EUR pro Monat bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden.

Ergebnis

Aufwandsentschädigungen sind nach Auffassung des BAG keine Gegenleistung für geleistete Arbeit und zählen bei der Berechnung des Mindestlohns nicht mit. Da das gezahlte Arbeitsentgelt von 1.300 EUR den geschuldeten Mindestlohn von 1.985,60 EUR (160 Stunden x 12,41 EUR/Stunde) unterschreitet, hat A noch einen Anspruch auf die Differenz von 685,60 EUR.

3 Bereitschaftsdienst

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A hat eine reguläre monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden. Zusätzlich leistet er 10 Stunden Bereitschaftsdienst. Für die reguläre Arbeitszeit erhält er 10 EUR je Stunde, für den Bereitschaftsdienst 5 EUR je Stunde.

Ergebnis

Bereitschaftsdienst ist die Arbeitszeit, in der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs bereitzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit auf Anforderung des Arbeitgebers aufzunehmen. Da die Vergütungspflicht des MiLoG nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme differenziert, ist auch der Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn zu vergüten.

A hat für seine Arbeitszeit von insgesamt 170 Stunden einen Mindestlohnanspruch von 2.109,70 EUR (170 Stunden x 12,41 EUR). Da er lediglich 1.650 EUR erhält (160 Stunden x 10 EUR/Stunde + 10 Stunden x 5 EUR/Stunde), ist der Mindestlohn unterschritten.

4 Dienstkleidungszuschuss

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält einen Stundenlohn von 10 EUR bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden zuzüglich 100 EUR monatlich für Dienstkleidung.

Ergebnis

Zuschüsse für Dienstkleidung dürfen nach dem Gegenleistungsprinzip des BAG nicht angerechnet werden, da sie kein Gegenwert für geleistete Arbeit sind. Der gesetzliche Mindestlohn wird daher nicht erreicht. Arbeitnehmer A hat Anspruch auf einen Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde.

5 Dienstwagen

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A erhält monatlich eine Bruttovergütung von 1.350 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden. Zusätzlich wird ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung gestellt, dessen geldwerter Vorteil monatlich mit 200 EUR bewertet wird.

Ergebnis

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde. Dieser ist wegen des zwingenden Charakters der §§ 1 und 20 MiLoG grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen wie z. B. der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung soll nicht zulässig sein. Dieser Rechtsauffassung zugrunde gelegt, wird der Mindestlohnanspruch von 1.985,60 EUR (160 Stunden x 12,41 EUR/Stunde) unterschritten.

6 Entgeltumwandlung

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält für 160 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 1.550 EUR brutto, die nicht auf einem Tarifvertrag beruht. Im Wege der Entgeltumwandlung werden 200 EUR pro Monat für eine Direktversicherung einbehalten und abgeführt.

Ergebnis

Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG finanziert der Arbeitnehmer die Altersversorgung selbst, indem er auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitsentgelts zugunsten einer Altersvorsorgezusage verzichtet. Von seinem Arbeitgeber kann er verlangen, dass dieser von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet.

In 2024 betragen 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 302 EUR pro Monat. Der Betrag, den A umwandelt, ist mit 200 EUR niedriger. Damit wird das mindestlohnrelevante Brutto-Arbeitsentgelt nicht unterschritten.

Abwandlung 1

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin B, die für 160 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 1.550 EUR brutto erhält, das nicht auf einem Tarifvertrag beruht, will für ihre Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung 350 EUR pro Monat verwenden.

Ergebnis

Ein über die 4-vom-Hundert-Grenze hinausgehender Betrag darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. B darf nur 302 EUR für ihre Altersversorgung umwandeln. Die Umwandlung eines höheren Betrages würde zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen.

Abwandlung 2

Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält für 160 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 1.550 EUR brutto. Die Vergütung ist in einem Tarifvertrag geregelt, der die Entgeltumwandlung weder vorsieht, noch zulässt. Im Wege der Entgeltumwandlung sollen 200 EUR pro Monat fü...

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