Sachverhalt

Vertraglich vereinbart sind 8,30 EUR/Stunde sowie ein Urlaubsgeld in Höhe einer halben Monatsvergütung, ausgezahlt mit dem Juli-Gehalt des Jahres bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden.

Ergebnis

Bei einer als Urlaubsgeld bezeichneten Sonderzahlung des Arbeitgebers ist für die Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn der vom Arbeitgeber verfolgte Zweck der Leistung maßgeblich. Allein aus der Bezeichnung "Urlaubsgeld" kann nicht zwingend auf einen Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung geschlossen werden. Wird die Zuwendung in einer Summe unabhängig von der Urlaubsgewährung geleistet, kann sie im Monat der Auszahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Im Juli erhält der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeitszeit 1.328 EUR (160 Stunden x 8,30 EUR pro Stunde) sowie ein "Urlaubsgeld" von 664 EUR (1.328 EUR ./. 2), also insgesamt 1.992 EUR. Damit ist der Mindestlohnanspruch von 1.985,60, EUR (160 Stunden x 12,41 EUR/Stunde) erfüllt.

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