Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat Anspruch auf eine Festvergütung von 10 EUR pro Stunde bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden. Zuzüglich erhält er eine Zulage für Rufbereitschaft in Höhe von 200 EUR monatlich.

Ergebnis

Rufbereitschaft setzt in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern – unter freier Wahl des Aufenthaltsortes – lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Ob ein Anspruch auf den Mindestlohn für Zeiten der Rufbereitschaft besteht, ist strittig. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Fällt während der Rufbereitschaft Arbeit an, muss der Arbeitgeber diese immer zumindest mit dem Mindestlohn vergüten.

Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob Rufbereitschaft mit dem Mindestlohn zu vergüten ist, handelt es sich bei der Zulage für die Rufbereitschaft um eine Leistung des Arbeitgebers, mit der dieser eine – wenn auch weniger intensive – Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten will. Sie kann daher auf den Mindestlohn angerechnet werden.

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