Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat Anspruch auf einen Stundenlohn von 9 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden. Für besondere Leistungen zahlt der Arbeitgeber gelegentlich eine Prämie von 100 EUR/Monat. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.

Ergebnis

A erhält ohne Prämie einen Arbeitslohn von 1.440 EUR (160 Stunden x 9 EUR/Stunde). Der ihm zustehende Mindestlohn von 12,41 EUR/Stunde wird um 545.60 EUR unterschritten (160 Stunden x 9 EUR/Stunde – 1.985,60 EUR).

Die gelegentliche Zahlung der Prämie führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer A regelmäßig den Mindestlohn erhält. Die freiwillige Leistung kann jedoch dann, wenn mit dieser die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung vergütet werden soll, im Auszahlungsmonat auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt wird.

Hinweis

Wird mit der freiwilligen Leistung ein über die Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung hinausgehender Zweck verfolgt wie z. B. mit einer Gratifikation aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit oder eines Betriebsjubiläums, scheidet eine Anrechnung auf den Mindestlohn aus.

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