Sachverhalt

Der Arbeitgeber A mit Sitz im Ausland zahlt seinen Arbeitnehmern, die er im Rahmen der Ausführung eines durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erteilten Auftrags beschäftigt, eine Entsendezulage. Der nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht zu zahlende Stundenlohn ist niedriger als der nach deutschem Recht geschuldete Mindestlohn. A zahlt die Entsendezulage, um die durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten seiner Arbeitnehmer zu erstatten. Die Entsendezulage dient nicht dem Zweck, die Differenz zum Mindestlohn auszugleichen.

Ergebnis

Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 AEntG dürfen Entsendezulagen, die der Erstattung von Kosten gezahlt werden, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

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