Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält pro Stunde einen Grundlohn von 9 EUR zuzüglich eines Akkordzuschlags von 1,50 EUR pro gearbeiteter Stunde, also einen Gesamtstundenlohn von 13,50 EUR.

Ergebnis

Die Vereinbarung eines Akkordlohns ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Der Akkordzuschlag darf auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.

Der Gesamtstundenlohn für die Akkordarbeit übersteigt mit 13,50 EUR den Mindestlohnanspruch von 12,41 EUR.

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