Sachverhalt

Arbeitgeber A: Eine alleinerziehende Mutter arbeitet halbtags für 750 EUR im Monat. Sie erhält kein Urlaubsgeld und kein Weihnachtsgeld.

Arbeitgeber B: Daneben erstellt sie in Heimarbeit Schreibarbeiten und erhält dafür ein festes monatliches Entgelt von 300 EUR, ebenfalls kein Urlaubs- und kein Weihnachtsgeld.

Arbeitgeber C: Im Sommer arbeitet sie befristet vom 1.8.2024-15.9.2024 samstags und sonntags als Aushilfe in einer Gaststätte. Sie arbeitet 12 Stunden pro Wochenende für pauschal 150 EUR (6 Wochenenden x 150 EUR pauschal = 900 EUR).

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beschäftigung bei Arbeitgeber A

Die Beschäftigung ist beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Es gelten die Regelungen für den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich mit ermäßigten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, da das Entgelt regelmäßig weniger als 2.000 EUR beträgt.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Arbeitnehmerin wird nach den ELStAM (Steuerklasse II) besteuert.

Beschäftigung bei Arbeitgeber B

Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie ist auf Dauer angelegt und das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 538 EUR. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung – hierzu zählt auch eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich – ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Da bereits in der Hauptbeschäftigung Rentenversicherungspflicht vorliegt, beantragt die Arbeitnehmerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob. Der Minijob bei Arbeitgeber B wird nicht mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A zusammengerechnet.

Arbeitgeber B meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Er muss für die Beschäftigung pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) sowie Pauschalsteuer (2 %) an die Minijob-Zentrale abführen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Eine Abwälzung der einheitlichen Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmerin ist zulässig.

Beschäftigung bei Arbeitgeber C

Diese Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Sie wird nicht berufsmäßig ausgeübt und ist von vornherein auf weniger als 70 Arbeitstage begrenzt. Vom 1.8.-15.9. ergeben sich 12 Arbeitstage (6 Wochenenden). Die kurzfristige Beschäftigung wird weder mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A noch mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Arbeitgeber B zusammengerechnet.

Die Aushilfstätigkeit wird bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit dem Personengruppenschlüssel 110 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0000 angemeldet.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Beschäftigung kann nach den ELStAM (Steuerklasse VI) besteuert werden. Alternativ kommt auch eine Pauschalbesteuerung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer in Betracht, da die Aushilfsbeschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer steuerlichen kurzfristigen Beschäftigung (maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage, Tageslohngrenze unter 150 EUR und Stundenlohngrenze unter 19 EUR (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG) erfüllt. Die pauschale Lohnsteuer kann auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

Praxis-Tipp

Mit den Jahresentgelten aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A (9.000 EUR) und in der Gaststätte (900 EUR) fällt in der Lohnsteuerklasse II noch keine Lohnsteuer an. Unter Umständen ist es daher sinnvoll, die Aushilfsbeschäftigung in der Gaststätte über die individuelle Besteuerung abzuwickeln. Die über ELStAM mit der Steuerklasse VI einbehaltene Lohnsteuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt (anteilig) erstattet werden. Zudem kann sich die Arbeitnehmerin wegen ihres geringen Entgelts bei Arbeitgeber A in den ELStAM einen Freibetrag im Falle der Steuerklasse VI und in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag im Falle der Steuerklasse I eintragen lassen. Damit kann der Lohnsteuerabzug bei der Steuerklasse VI deutlich verringert werden.

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