Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeber A gegen ein Entgelt von 6.000 EUR monatlich beschäftigt. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab 1.1.2024 nimmt er bei Arbeitgeber B eine Beschäftigung für monatlich 200 EUR auf.

Ab 1.2.2024 nimmt er zusätzlich eine weitere Beschäftigung bei Firma C für monatlich 150 EUR.

Wie sind die beiden Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist für die Renten- und Arbeitslosenversicherung einerseits und die Kranken- und Pflegeversicherung andererseits getrennt zu prüfen.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeber A für die Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt.

Neben dieser (sozialversicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung darf er eine geringfügige Beschäftigung ausüben, die nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Das ist die zum 1.1. beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Arbeitnehmer ist bereits aufgrund der Hauptbeschäftigung rentenversicherungspflichtig. Deshalb hat er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob beantragt und Arbeitgeber B muss pauschale Beiträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % abführen.

Die später aufgenommene Beschäftigung bei Arbeitgeber C wird mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A zusammengerechnet und ist daher nicht geringfügig entlohnt, sondern "normal" versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Für die Arbeitslosenversicherung greift jedoch eine Ausnahme: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen werden in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn das Entgelt aus den Nebenjobs jeweils 538 EUR nicht überschreiten.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A ist der Arbeitnehmer wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Eine Zusammenrechnung der Nebenjobs mit der Beschäftigung bei Arbeitgeber A im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung scheidet von vornherein aus, da bei Arbeitgeber A keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Allerdings muss bei den Nebenjobs bei Arbeitgeber B und C für die Kranken- und Pflegeversicherung geprüft werden, ob das Entgelt insgesamt 538 EUR nicht übersteigt. Da dies nicht der Fall ist, erfüllen die beiden Beschäftigungen insgesamt für die Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Da der Mitarbeiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, fallen für die beiden Nebenjobs Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.

Meldungen

  • Arbeitgeber A

    Personengruppenschlüssel 101

    Beitragsgruppenschlüssel 0111

    Bei Firmenzahlern (der Arbeitgeber führt die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse ab), lautet der Beitragsgruppenschlüssel 9111.

  • Arbeitgeber B

    Personengruppenschlüssel 109, geringfügige Beschäftigung

    Beitragsgruppenschlüssel 6500

  • Arbeitgeber C

    Für die Rentenversicherung erfolgt eine Zusammenrechnung mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sodass aus der Nebentätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden müssen. Der Arbeitnehmer wird bei der zuständigen Krankenkasse wie folgt angemeldet:

    Personengruppenschlüssel 101

    der Beitragsgruppenschlüssel 0100

    Für die Krankenversicherung gilt die Besonderheit, dass hier auch bei Arbeitgeber B eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Der Arbeitnehmer muss also gleichzeitig – und zwar nur bezüglich der Krankenversicherung – bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden:

    Personengruppenschlüssel 101

    Beitragsgruppenschlüssel 6000

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % ist allein maßgebend, ob pauschale Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung abgeführt werden. Dies ist bei Arbeitgeber B der Fall, sodass gleichzeitig die einheitliche Pauschalsteuer mit 2 % an die Minijob-Zentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt werden kann. Für die Beschäftigung bei Arbeitgeber C werden keine pauschalen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.

Daher muss diese Beschäftigung nach den ELStAM mit der Steuerklasse VI abgerechnet werden, möglich ist aber auch eine pauschale Besteuerung mit 20 %. Voraussetzung für die Pauschalsteuer von 20 % ist, dass das monatliche Entgelt nicht mehr als 538 EUR beträgt. Da das Entgelt 150 EUR beträgt, ist statt Steuerklasse VI auch eine Pauschalbesteuerung mit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer möglich. Eine Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer ist möglich, sodass es zu keiner zusät...

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