Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer übt eine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (Entgelt 2.000 EUR monatlich) bei Arbeitgeber A aus. Daneben ist er zusätzlich bei Arbeitgeber B für 250 EUR monatlich beschäftigt. Ab 1.6.2024 wird er zusätzlich bei Arbeitgeber C für 100 EUR monatlich tätig.

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beschäftigung bei Arbeitgeber A

Arbeitgeber A meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 bei der Krankenkasse an.

Beschäftigung bei Arbeitgeber B

Neben einer Hauptbeschäftigung kann nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei behandelt werden. Sozialversicherungsfrei ist die zeitlich zuerst begonnene Tätigkeit bei Arbeitgeber B. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn kein Antrag auf Befreiung gestellt wird, wovon jedoch regelmäßig auszugehen ist.

Arbeitgeber B meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Er muss für die Beschäftigung pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) sowie Pauschalsteuer (2 %) an die Minijob-Zentrale abführen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Eine Abwälzung der einheitlichen Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmerin ist zulässig.

Beschäftigung bei Arbeitgeber C

Die später aufgenommene Nebentätigkeit (Arbeitgeber C) ist mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und wird – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Arbeitgeber C meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1101 bei der Krankenkasse an.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Da für die Beschäftigung bei Arbeitgeber C keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, kommt auch keine Pauschalsteuer i. H. v. 2 % infrage. Die Versteuerung kann entweder nach den ELStAM (Steuerklasse VI) oder mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer erfolgen.

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