Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin übt folgende Aushilfstätigkeiten aus:

  • 4.4.2024-31.5.2024, 6 Tage in der Woche für 700 EUR monatlich in einem Einzelhandelsgeschäft.
  • 1.7.2024-31.7.2024, 3 Vormittage in der Woche in einer Bäckerei für 320 EUR monatlich.
  • Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

    Sie ist nicht arbeitslos gemeldet, nicht in Elternzeit und hat die Lohnsteuerklasse V.

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beschäftigung vom 4.4.-31.5.2024

Es handelt es sich um eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung, da die zeitliche Begrenzung auf max. 3 Monate eingehalten ist.

  • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als kurzfristig Beschäftigte anmelden:

    Personengruppenschlüssel 110,

    Beitragsgruppenschlüssel 0000.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Besteuerung erfolgt nach den ELStAM mit Steuerklasse V. Eine Lohnsteuerpauschalierung für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % ist nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis 18 zusammenhängende Arbeitstage übersteigt.

Beschäftigung vom 1.7.-31.7.2024

Es handelt sich aufgrund der geringen Entgelthöhe (monatlich 320 EUR) um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, obwohl sie ebenfalls zeitlich begrenzt ist. Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit der kurzfristigen Beschäftigung.

  • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin bei der Minijob-Zentrale als geringfügig entlohnte Beschäftigte anmelden:

    Personengruppenschlüssel 109.

    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 6100 oder 6500 im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag der Arbeitnehmerin.

  • Der Arbeitgeber muss Pflichtbeiträge (18,6 %) oder pauschale Rentenversicherungsbeiträge (15 %) und pauschale Krankenversicherungsbeiträge (13 %) abführen, zzgl. Umlagen und Pauschalsteuer (2 %).

Praxis-Tipp

Bei Arbeitnehmern mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Besteuerung mit der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % i. d. R. die verwaltungsärmere Alternative. Sofern der Arbeitgeber die zusätzliche Belastung mit 2 % vermeiden will, ist auch eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer steuerlich zulässig.

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