Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin verdient in einer Teilzeitstelle 2.500 EUR brutto. Sie hat Steuerklasse II, 0,5 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, keine Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zu ihrer Krankenversicherung beträgt 1,3 %. Im März nimmt sie zusätzlich einen Minijob an, bei dem sie 200 EUR monatlich verdient. Im September erhält sie die Gelegenheit, einen weiteren Minijob für 338 EUR Monatsverdienst anzunehmen.

Wie sind diese Arbeitsverhältnisse steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Im ersten Arbeitsverhältnis ist die Arbeitnehmerin voll sozialversicherungspflichtig, sie wird nach den ELStAM besteuert.

Das zweite Arbeitsverhältnis kann als Minijob bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgerechnet werden. Die Arbeitnehmerin ist in diesem Arbeitsverhältnis nur rentenversicherungspflichtig, davon kann sie sich auf Antrag befreien lassen; die Pauschalsteuer von 2 % kann angewandt werden.

Das dritte Arbeitsverhältnis muss sv-rechtlich mit dem ersten Arbeitsverhältnis zusammengerechnet werden, obwohl die Arbeitnehmerin in den beiden Nebenjobs insgesamt nicht mehr als bis zur Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (538 EUR) verdient. Neben einer Hauptbeschäftigung darf jeweils nur eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze als Minijob abgerechnet werden. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind nicht sozialversicherungsfrei, sie dürfen auch nicht mit 2 % Pauschalsteuer versteuert werden. Die Arbeitnehmerin hat die Wahl zwischen Steuerklasse VI oder der Pauschalierung mit 20 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 8 % bzw. 9 % Kirchensteuer. Die pauschale Lohnsteuer darf auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

 
Erstes Arbeitsverhältnis, Lohnsteuersteuerklasse II/0,5/-
Bruttolohn 2.500,00 EUR
Lohnsteuer 123,33 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
Kirchensteuer 0,00 EUR
 
Zweites Arbeitsverhältnis
Bruttolohn 200,00 EUR
2 % Pauschalsteuer 4,00 EUR

Die Pauschalsteuer darf der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin abwälzen.

 
Drittes Arbeitsverhältnis, Wahl der Lohnsteuerklasse VI Arbeitnehmerin
Bruttolohn 338,00 EUR
Lohnsteuer 37,16 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt das zweite Arbeitsverhältnis unberücksichtigt.

Das erste und das dritte Arbeitsverhältnis werden zusammengerechnet und unterliegen insgesamt der Einkommensteuer. Eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer wird vom Finanzamt erstattet.

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