Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat einen Arbeitsweg von 22 km, den er im Schnitt an 200 Tagen jährlich mit dem eigenen Pkw zurücklegt. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und legt – gemeinsam mit ihrem Mann – an 200 Tagen eine Strecke von 21 km zur Arbeit zurück. Beide sind konfessionslos. Der Mitarbeiter möchte Anfang des Jahres 2023 einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug ermitteln lassen.

Ist das möglich und wie hoch wäre der Freibetrag?

Ergebnis

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte richtet sich nach den Regeln der Entfernungspauschale (0,30 bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer). Bei dem Mitarbeiter wären demnach folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:

 
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR 1.200 EUR
200 Tage x 2 km x 0,38 EUR 152 EUR
Summe 1.352 EUR

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR ist überschritten. Die Differenz von 122 EUR könnte grundsätzlich als Freibetrag eingetragen werden.

Allerdings wird hier die Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschritten.

Auch bei der Ehefrau werden die Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nochmals berücksichtigt, obwohl sie mit ihrem Ehemann eine Fahrgemeinschaft bildet:

 
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR 1.200 EUR
200 Tage x 1 km x 0,38 EUR 76 EUR
Summe 1.276 EUR

Bei der Ehefrau wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 46 EUR überschritten.

Gemeinsam erreicht das Ehepaar Kosten von 168 EUR (= 122 EUR + 46 EUR).

Damit kann kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Obwohl die Antragsgrenze von 600 EUR bei Ehegatten nicht verdoppelt wird, bleibt die 600-EUR-Grenze unerreicht.

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