Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 10 km, den er im Schnitt an 200 Tagen jährlich zurücklegt. Er ist evangelisch und hat die Steuerklasse I. Im Jahr zahlt er insgesamt 1.200 EUR Kirchensteuer. Anfang des Jahres möchte er einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragen, um seine Steuerbelastung zu senken.

Kann er einen Freibetrag beantragen und wie hoch wäre dieser?

Ergebnis

Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer, 0,38 EUR für darüber hinausgehende Entfernungskilometer) berücksichtigt werden. Es ergeben sich Fahrtkosten von 600 EUR (200 Tage x 10 km x 0,30 EUR). Diese Aufwendungen liegen unter dem ohnehin in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR.

Allerdings können auch Sonderausgaben zur Eintragung eines Freibetrags führen. Dafür kommt insbesondere gezahlte Kirchensteuer in Betracht, die als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe eingetragen werden kann. Einzige Voraussetzung ist, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR überschritten wird. Dies ist hier der Fall, weil die Kirchensteuer – bei in etwa gleichbleibendem Bruttolohn – mit 1.200 EUR angesetzt werden kann.

Damit das Finanzamt einen Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) einträgt, muss die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten werden. Diese Voraussetzung ist für den Arbeitnehmer erfüllt. Der Mitarbeiter kann sich einen Freibetrag von 1.200 EUR als ELStAM bilden lassen. Monatlich verringert sich dadurch der steuerpflichtige Arbeitslohn um 100 EUR. Durchschnittlich würde dies zu einer Lohnsteuerentlastung von etwa 30 EUR monatlich führen.

Hinweis

Der Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" besteht aus einem Hauptvordruck sowie Anlage-Vordrucken für Werbungskosten, Kinder und Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen. Im vorstehenden Beispiel ist die Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen auszufüllen.

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