Sachverhalt

Eine Firma führt die Lohnsteuer-Anmeldung für Januar durch. Insgesamt wurden den 10 Mitarbeitern für Januar Arbeitslöhne von 30.000 EUR ausgezahlt. Es wurden 10.000 EUR an Lohnsteuer und 700 EUR an Kirchensteuer einbehalten. Solidaritätszuschlag ist nicht angefallen. Von der Kirchensteuer entfallen 300 EUR auf evangelische Mitarbeiter und 400 EUR auf römisch-katholische.

Die Firma verfügt über kein elektronisches Lohnabrechnungsprogramm.

Wie muss die Lohnsteuer-Anmeldung erstellt werden?

Ergebnis

Obwohl die Firma kein elektronisches Lohnabrechnungsprogramm hat, ist sie verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung für die Firma monatlich zu erstellen und dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Die entsprechende Möglichkeit stellt die Finanzverwaltung unter www.elster.de kostenlos zur Verfügung. Steueranmeldungen müssen zudem zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im Online-Portal der Finanzverwaltung.

Nach erfolgreicher Registrierung muss der Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung geöffnet und ausgefüllt werden.

Dazu sind oben

  • die Steuernummer der Firma sowie die Anschrift einzugeben und
  • auf der rechten Seite anzukreuzen, dass es sich um die Anmeldung für den Monat Januar handelt.

Jeweils rechts neben den entsprechenden Kennziffern sind folgende Eintragungen vorzunehmen (ohne Tausenderpunkt und Währungsangaben; die Nachkommastellen müssen immer mit eingegeben werden):

  • Kennziffer 86: Zahl der Arbeitnehmer: 10
  • Kennziffer 42: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer: 10000,00
  • Kennziffer 48: Verbleiben: 10000,00 (diese Kennziffer füllt das Programm automatisch aus)
  • Kennziffer 61: Evangelische Kirchensteuer: 300,00
  • Kennziffer 62: Römisch-katholische Kirchensteuer: 400,00
  • Kennziffer 83: Gesamtbetrag: 10.700,00 (diese Kennziffer füllt das Programm automatisch aus)

Die Lohnsteuer-Anmeldung muss dem Finanzamt grundsätzlich bis spätestens 10.2. übermittelt werden. Weil dieser Tag im Jahr 2024 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag, den 12.2.2024. Bis zum 12.2.2024 ist auch der Betrag von 10.700 EUR an das Finanzamt abzuführen.

Hinweis

Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als geleistet. Ein Verrechnungsscheck muss also schon 3 Tage vor dem eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt beim Finanzamt eintreffen. In dem obigen Beispiel müsste der Scheck also am 9.2.2024 beim Finanzamt eingehen, damit er am Fälligkeitstag, dem 12.2.2024, als bezahlt gilt.

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