Sachverhalt

Ein Elektroingenieur, Steuerklasse I, keine Kinder, erhält ein regelmäßiges Bruttoentgelt von 5.900 EUR. Im Dezember 2024 verdient er wegen Kurzarbeit nur 4.500 EUR brutto. Er erhält zusätzlich eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) i. H. v. 4.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist privat kranken-/pflegeversichert.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 5.900,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   2.156,15 EUR
Gerundetes Istentgelt 4.500,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   1.743,40 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   412,75 EUR

Hinweis: Die Einmalzahlung im Dezember ist weder beim Sollentgelt noch beim Istentgelt zu berücksichtigen. Dies wirkt sich bei den Beispieldaten zum Vorteil des Arbeitnehmers aus: Da das Kurzarbeitergeld maximal einen Entgeltausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR/mtl. im Bundesgebiet West) absichert, ergäbe sich bei Einbeziehung der Einmalzahlung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da das Istentgelt zzgl. der Einmalzahlung (4.500 EUR + 4.000 EUR = 8.500 EUR) die BBG übersteigen würde. Indem die Einmalzahlung außer Betracht bleibt, ergibt sich ein zu ersetzender Bruttoentgeltausfall (unterhalb der BBG) und damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

  • Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Wegen der privaten Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/sozialen Pflegeversicherung sind keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Für die Höhe des Beitragszuschusses ist wiederum zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem durch Kurzarbeitergeld ersetzten Entgelt zu unterscheiden.

  • Bezogen auf das tatsächlich erzielte Entgelt erhält der Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
  • Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrags zu zahlen, den der Arbeitgeber als Beitrag bei gesetzlich Versicherten zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss wird maximal jedoch in Höhe des Betrags geleistet, den die Beschäftigte für ihre Krankenversicherung zu zahlen hätte.
 
Abrechnungsmonat Dezember 2024
Brutto-Sollentgelt 5.900,00 EUR
Abzgl. Brutto-Istentgelt - 4.500,00 EUR
Differenz 1.400,00 EUR
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (1.400 EUR x 80 %) 1.120,00 EUR
 
Beitragspflichtige Einnahmen (ohne Einmalzahlung)
  KV / PV RV ALV
SV Entgelt Beitragszuschuss 4.500,00 EUR 4.500,00 EUR
SV Fiktives Entgelt Beitragszuschuss 1.120,00 EUR 0,00 EUR
SV Gesamt Beitragszuschuss 5.620,00 EUR 4.500,00 EUR

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Hinweis

Im Fall der späteren Arbeitslosigkeit entstehen dem Arbeitnehmer durch die für Zeiten des Kurzarbeitergeldbezugs nicht zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Soweit Zeiten der Kurzarbeit in die Arbeitslosengeldberechnung einfließen, ist für diese Zeiten – unabhängig von der Höhe der Beiträge – das Bruttoentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielt hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge