Sachverhalt

Das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt ab Beginn der Beschäftigung am 1.7.2023 4.966 EUR; zusätzlich wird eine garantierte jährliche Einmalzahlung i. H. v. 4.600 EUR geleistet.

Bereits bei Beginn der Beschäftigung ist bekannt, dass ab November 2023 eine Tariferhöhung erfolgt und das monatliche Entgelt vom 1.11.2023 an bei 5.400 EUR liegt; die Einmalzahlung bleibt unverändert.

Für welche Zeiträume besteht in den Jahren 2023 und 2024 Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Ergebnis

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt am 1.7.2023 (4.966 EUR x 12 + 4.600 EUR =) 64.192 EUR. Daher besteht bei Beginn der Beschäftigung Krankenversicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.600 EUR). Obwohl bei Beschäftigungsbeginn die vom 1.11.2023 an eintretende Tariferhöhung bereits bekannt ist, darf diese bei Beginn der Beschäftigung nicht berücksichtigt werden.

Besteht zunächst Krankenversicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese im Falle einer Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt.

Durch die Tariferhöhung erhöht sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom 1.11.2023 an auf (5.400 EUR x 12 + 4.600 EUR =) 69.400 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2023 und 2024.

Daher besteht vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 Krankenversicherungspflicht und ab dem 1.1.2024 Krankenversicherungsfreiheit.

Der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung endet im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch zum Jahresende. Er wird vielmehr von einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Krankenversicherung umgewandelt. Die Krankenkasse muss ihn darauf und auf sein Kündigungsrecht aufmerksam machen (zugunsten einer privaten Krankenvollversicherung). Die Versicherung endet bei Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse und Wahl einer privaten Krankenversicherung zum Ende der Versicherungspflicht (31.12.2023).

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