Sachverhalt

Am 1.6.2024 nimmt ein Arbeitnehmer als Vertreter im Außendienst seine Beschäftigung auf. Für die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Er hat folgende Einnahmen:

  • Monatliches Fixum: 2.250 EUR
  • Provision: 2.850 EUR monatlich (Vorgänger erzielte im gleichen Bezirk und vergleichbarer Produktpalette diesen Betrag über mehrere Jahre hinweg)
  • Firmenwagen (auch zur privaten Nutzung): 250 EUR monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
  • Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld: monatliches Fixum zzgl. durchschnittliche monatliche Provision (im November)
  • Vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld: 2.000 EUR (im Juni)

Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig oder -frei?

Ergebnis

Bei schwankenden Bezügen (z. B. Akkord, Provisionsbasis) und vorausschauender Betrachtung ist eine Schätzung anhand der Einkünfte des Vorgängers oder eines gleichartigen Arbeitnehmers vorzunehmen.

Hier ist die Provision aufgrund der Angaben des Vorgängers als hinreichend sichere Einnahme zu betrachten.

 
Berechnung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Fixum (2.250 EUR × 12 Monate) 27.000 EUR
Provision (2.850 EUR × 12 Monate) + 34.200 EUR
Geldwerter Vorteil Firmenwagen (250 EUR × 12 Monate) + 3.000 EUR
Weihnachtsgeld + 5.100 EUR
Urlaubsgeld + 2.000 EUR
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 71.300 EUR

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (71.300 EUR) des Arbeitnehmers überschreitet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR). Er ist ab Beschäftigungsbeginn krankenversicherungsfrei.

Achtung

Soweit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung ermittelt wurde, ist eine neue Beurteilung unverzüglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die erste Schätzung als unzutreffend erweist oder spätestens nach einem Jahr. Falls sich daraus eine abweichende versicherungsrechtliche Beurteilung ergibt, so entfaltet diese jedoch nur für die Zukunft entsprechende Auswirkungen. Die Konsequenzen aufgrund der ersten Beurteilung bleiben für den zurückliegenden Zeitraum unangetastet.

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