Sachverhalt

Am 1.4.2024 nimmt ein Arbeitnehmer, für den die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt, eine neue Beschäftigung auf.

Er hat folgende Einnahmen:

  • Monatslohn 5.300 EUR, einschließlich 150 EUR Kinderzuschlag und 50 EUR Nachtzuschlag (steuerfrei)
  • Firmenwagen, auch zur privaten Nutzung, geldwerter Vorteil monatlich 250 EUR
  • Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld 3.000 EUR (jeweils im November)
  • Vertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligung, mindestens 1.000 EUR, sie steigert sich als nicht garantierte Gewinnbeteiligung auf bis zu 3.000 EUR (jeweils im Juni)

Unterliegt der Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht?

 
Berechnung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt  
Arbeitsentgelt (5.300 EUR × 12 Monate) 63.600 EUR
Geldwerter Vorteil Firmenwagen (250 EUR × 12 Monate) + 3.000 EUR
Weihnachtsgeld + 3.000 EUR
Gewinnbeteiligung + 3.000 EUR
Jahresarbeitsentgelt gesamt 72.600 EUR
Abzgl. Nachtzuschläge (50 EUR × 12 Monate) - 600 EUR
Abzgl. unregelmäßige Gewinnbeteiligung - 2.000 EUR
Abzgl. Kinderzuschlag (150 EUR x 12 Monate) - 1.800 EUR
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 68.200 EUR

Ergebnis

Die Gewinnbeteiligung als variabler Entgeltbestandteil zählt grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Lediglich der Anspruch auf den Mindestbetrag (hier: 1.000 EUR) ist beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (68.200 EUR) des Arbeitnehmers überschreitet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) nicht. Der Arbeitnehmer ist krankenversicherungspflichtig.

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