Sachverhalt

Über ein Unternehmen ist am 1.10. eines Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort.

In den Monaten Juli, August und September desselben Jahres haben die Mitarbeiter ihre Vergütung nicht erhalten, ebenso wenig das mit der Abrechnung Juni zu bezahlende zusätzliche Urlaubsgeld.

Im August, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist ein Mitarbeiter verstorben.

Die Erben des verstorbenen Mitarbeiters machen nun Vergütungsansprüche geltend für den Monat Juli und den anteiligen Monat August, bis zum Tod des Beschäftigten. Ebenfalls erheben sie Anspruch auf das offenstehende zusätzliche Urlaubsgeld, das Ende Juni fällig war.

Haben die Erben Anspruch auf die Vergütungen und das Urlaubsgeld?

Ergebnis

Die Erben des verstorbenen Mitarbeiters erhalten von der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld für den Monat Juli und den anteiligen August bis zum Todestag des Beschäftigten. Sie erhalten nicht das zusätzliche Urlaubsgeld. Dieses war außerhalb des 3-Monatszeitraums am 30.6. fällig, weswegen dieser Anspruch nicht mehr durch das Insolvenzgeld abgesichert ist. Die Erben müssen diesen Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Anspruch des Mitarbeiters auf Insolvenzgeld ist vererblich und ist damit mit seinem Tod als Anspruch auf die Erben übergegangen.

Wenn das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig geleistet werden konnte, dann tritt hierfür die Bundesagentur für Arbeit ein und zahlt auf Antrag Insolvenzgeld. Damit soll dem Arbeitnehmer das Risiko genommen werden, dass er seine Arbeitsleistung erbracht hat, ohne die Gegenleistung, also das Arbeitsentgelt zu erhalten. Der Arbeitnehmer wird also jedenfalls für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesichert.

Der 3-Monatszeitraum wird rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, wobei der Tag der Insolvenzeröffnung, hier der 1.10., selbst nicht mitzählt. Die Monate Juli, August und September sind der Zeitraum, der durch das Insolvenzgeld abgedeckt ist. Die in diesen Monaten fälligen Zahlungen, die der Arbeitgeber nicht erbracht hat, sind auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit zu erbringen.

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