Sachverhalt

Nach der firmeninternen Regelung erhält jeder Mitarbeiter einen zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlenden Fahrtkostenzuschuss in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei einem neu eingestellten Mitarbeiter verläuft die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch einen mautpflichtigen Tunnel. Deshalb benutzt der Mitarbeiter für die Fahrten mit seinem Pkw arbeitstäglich eine mautfreie Bundesstraße. Die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt durch den Tunnel 10 km, über die Bundesstraße 20 km. Er fährt nachweislich an 180 Tagen zum Betrieb.

In welcher Höhe können Arbeitgeberzuschüsse pauschal besteuert werden?

Ergebnis

Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (sog. Barzuschüsse) kann mit 15 % pauschal erhoben werden.

Die Pauschalversteuerung ist aber nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden, also in Höhe der Entfernungspauschale. Maßgebend ist dabei die kürzeste Straßenverbindung. Das ist nach der Rechtsprechung die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf öffentlichen Straßen, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Anzusetzen ist also im Beispiel die Entfernungspauschale für eine Entfernung von 10 km.

 
Es ergibt sich folgender pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss:
Entfernungspauschale (180 Arbeitstage × 10 km × 0,30 EUR) 540 EUR
Pauschalierbare Fahrtkostenzuschüsse durch den Arbeitgeber im Jahr 540 EUR
Pauschalierbarer Fahrtkostenzuschuss pro Monat (540 EUR : 12 Monate) 45 EUR

Die Lohnsteuer für den Fahrtkostenzuschuss kann mit 15 % erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, er kann sie jedoch auf den Mitarbeiter abwälzen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Es fallen keine Beträge zur Sozialversicherung an.

Hinweis

Benutzt der Mitarbeiter für die Strecken zur ersten Tätigkeitsstätte – wie im Urteilsfall – ausschließlich ein Motorrad oder Moped ergibt sich im Ergebnis die gleiche Ergebnis. Zwar können hier die tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden bzw. alternativ pauschale Kilometersätze, allerdings maximal die Entfernungspauschale. Bei einem Kilometersatz von 0,20 EUR je Kilometer für motorbetriebene Fahrzeuge ergibt sich für Hin- und Rückfahrt ein Satz von 0,40 EUR. Anzusetzen ist deshalb die geringere Entfernungspauschale von 0,30 EUR wiederum für 10 km Entfernung.

Praxis-Tipp

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Die vom Mitarbeiter tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn damit eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o. Ä. verbunden sind. In diesen Fällen kann die günstigere Strecke auch der Pauschalierung zugrunde gelegt werden.

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