Sachverhalt

Der Arbeitgeber stellt einem Mitarbeiter (Vollzeit, kein Homeoffice) einen Dienstwagen (mit Verbrennungsmotor) mit einem Listenpreis von 40.089 EUR für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung. Der Mitarbeiter wohnt 35 km vom Betrieb entfernt. Die Privatnutzung des Dienstwagens wird bereits seit Jahren nach der 1-%-Regelung versteuert.

Wie muss die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt werden und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Die Gestellung eines Dienstwagens für diese Fahrten stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Anwendung der 1-%-Regelung für die Privatnutzung ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich monatlich mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.

Der für den Vorteil aus der Gestellung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzende Arbeitslohn kann mit 15 % pauschaliert werden. Dieser pauschalierte Arbeitslohn ist zudem sozialversicherungsfrei. Allerdings ist die Pauschalierung nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale möglich.

 
Es ergibt sich folgende Berechnung
Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % von 40.000 EUR × 35 km × 12 Monate)   5.040 EUR
Ohne Einzelnachweis sind bei der Pauschalversteuerung mit 15 % 180 Arbeitstage zu berücksichtigen    
Entfernungspauschale:    
180 Arbeitstage × 20 km × 0,30 EUR 1.080 EUR  
180 Arbeitstage x 15 km x 0,38 EUR 1.026 EUR 2.106 EUR
Differenz, nach den ELStAM zu versteuern   2.934 EUR

Auf diesen Arbeitslohn sind auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Der pauschal besteuerte Anteil von 2.106 EUR ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 einzutragen und wird auf die Abzugsmöglichkeiten des Mitarbeiters angerechnet.

Die pauschale Lohnsteuer von 2.106 EUR × 15 % = 315,90 EUR trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er kann aber diesen Betrag auch im Innenverhältnis auf den Mitarbeiter abwälzen.

Praxis-Tipp

Auf die Pauschalierung kann verzichtet werden. Der Mitarbeiter kann dann entsprechende Kosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Allerdings unterliegt der Arbeitslohn dann auch der vollen Sozialversicherungspflicht. Die Vereinfachung auf Seiten des Arbeitgebers führt deshalb regelmäßig zu Nachteilen für den Mitarbeiter.

Achtung

Die 180-Tage-Regelung gilt auch beim Dienstwagen nur noch bei einer 5-Tage-Woche ohne feste Homeoffice-Tage. Andernfalls mindert sich die Anzahl der Fahrten verhältnismäßig, wenn der Mitarbeiter bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll. Im vorstehenden Beispiel ergeben sich keine Änderungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge