Sachverhalt

Die Arbeitnehmer erhalten mit dem Novemberentgelt, welches am letzten Arbeitstag des Monats November zur Auszahlung kommt, ein Weihnachtsgeld i. H. v. 75 % des durchschnittlichen Monatsentgelts.

Die Zahlung ist nach dem Tarifvertrag an die Bedingung geknüpft, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens bis zum 31.3. des Folgejahres andauert.

Ein Arbeitnehmer kündigt nach Zahlung des Weihnachtsgeldes sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.1., um ab 1.2. eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber anzutreten.

Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückfordern und wie ist dies ggf. sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Bedingung, unter der die Einmalzahlungen geleistet wurde, ist eine sog. "auflösende Bedingung". Bei deren Eintritt entfällt der arbeitsrechtliche Anspruch auf das Weihnachtsgeld rückwirkend. Der Arbeitgeber kann die Zahlung zurückfordern oder den überzahlten Betrag mit einer ggf. noch folgenden Entgeltzahlung aufrechnen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden ordnungsgemäß dem November zugeordnet und mit den Novemberbeiträgen abgeführt.

Zum Zeitpunkt (Monat) der Durchführung der Rückforderung ist eine

  • Korrekturberechnung für den Monat November vorzunehmen. Das Entgeltkonto ist so zu stellen, als wäre die Einmalzahlung damals nicht zur Auszahlung gelangt ("Rückrechnung").
  • Die zu viel gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) werden im aktuellen Beitragsnachweis (Rückforderungsmonat) verrechnet.
    Voraussetzung für die Verrechnung ist, dass die Zahlung der zu viel gezahlten Beiträge noch keine 24 Monate zurückliegt. Die entfallene Einmalzahlung darf nicht der Bemessung von Geldleistungen zugrunde gelegen haben, also nicht in eine Verdienstbescheinigung, z. B. für Kranken- oder Mutterschaftsgeld eingeflossen sein.
  • Alternativ kann die Rückforderung der zu viel gezahlten Beiträge über einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) erfolgen. In diesem Fall muss die Rückrechnung im Entgeltkonto unterbleiben.
  • Die zurückgeforderte Einmalzahlung darf nicht in die Jahresmeldung des Arbeitnehmers einfließen. Eine bereits übermittelte Jahresmeldung ist zu stornieren und mit den korrigierten Werten neu zu melden.

Praxis-Tipp

Die verrechneten oder von der Einzugsstelle erstatteten Arbeitnehmeranteile aus der Einmalzahlung stehen dem Arbeitgeber zu. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung ist der Anspruch auf das Brutto-Weihnachtsgeld entfallen. Es ist also nicht nur der Nettobetrag der Einmalzahlung, sondern auch alle davon abgezweigten Abzüge zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt für die aus der Einmalzahlung an das Finanzamt abgeführten Steuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge